§ 18 Abs 2 GGG
Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich die Zahlungeines Betrages ohne exakte zeitliche Verpflichtung („bis zum Auszug“) übernommen, bildet der zehnfache Jahreswert die Bemessungsgrundlage.
VwGH 12.11.1997, 97/16/0171
§ 18 Abs 2 GGG
Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich die Zahlungeines Betrages ohne exakte zeitliche Verpflichtung („bis zum Auszug“) übernommen, bildet der zehnfache Jahreswert die Bemessungsgrundlage.
VwGH 12.11.1997, 97/16/0171