§ 18 Abs 2 Z 2 GGG
Die Ergänzungsgebühr richtet sich im Falle eines gerichtlichen Räumungsvergleiches nach dem Zehnfachen des Jahreswertes, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird.
§ 18 Abs 2 Z 2 GGG
Die Ergänzungsgebühr richtet sich im Falle eines gerichtlichen Räumungsvergleiches nach dem Zehnfachen des Jahreswertes, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird.