§ 2 Z 4 GGG
Der Wegfall einer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld gegebenen Voraussetzung einer Gebührenbefreiung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt hat keine (rückwirkende) Auswirkung auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung (hier: Verkauf des Eigenheims der Bausparer lange nach Eintragung des Pfandrechtes).