§ 15 Abs 1 GGG
Bei den Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Liegenschaftsanteilen standen, handelt es sich nicht um eine unbewegliche Sache. Eine Bewertung dieser - nach Vorbringen des AbgPfl - „auf der Liegenschaft lastenden“ Verbindlichkeiten mit dem EW dieser Liegenschaft kommt daher nicht in Betracht.