§ 14 GGG
§ 15 Abs 1 GGG
Nach § 15 Abs 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache zwar der EW anzusehen; als Streitwert kommt dieser Wert der Liegenschaft jedoch nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. Bei Klagen auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an Liegenschaften (Teilungsklagen) ist demgegenüber Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren die Bewertung in der Klage und nicht der EW.