§ 14 GGG
§ 18 Abs 2 Z 2 GGG
Besteht nach dem Vergleich die Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes „bis zur (tatsächlichen) Räumung“, so liegt keine zeitliche Befristung vor, weil nicht gesagt werden kann, wann diese letzten Endes stattfindet.