§ 14 GGG
§ 18 Abs 2 Z 1 GGG
Bei der Bemessung der Gerichtsgebühren ist die Beh an die vom Kl vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes gebunden. Die in § 10 RAT enthaltenen Bewertungsbestimmungen nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes sind nur im Verhältnis zwischen dem RA und der von ihm vertretenen Partei sowie auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig. Es kann dem GGG in keiner Weise entnommen werden, dass die Bewertung des Streitgegenstandes zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage nach § 10 RAT zu erfolgen hat. Dies geht auch daraus hervor, dass nur für den Fall der Änderung des Streitwertes gem § 7 RAT - zu einem Beschluss iSd § 7 RAT ist es aber in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren nicht gekommen - eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt (vgl § 18 Abs 2 Z 1 GGG).