§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG
§ 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG
Bei der Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG kommt es nicht darauf an, ob der Strafgefangene ein „Recht auf Arbeit“ oder ein Recht auf eine bestimmte Arbeit hat oder nicht, sondern ob ihm ein Verdienst wegen seiner durch die Zeugeneinvernahme verursachten Abwesenheit von der Arbeit in der Justizanstalt entgangen ist. Konnte der Strafgefangene seiner ihm zugewiesenen und zu leistenden Arbeit in der Justizanstalt nicht nachkommen, weil er seiner Zeugenverpflichtung zu folgen hatte, und ist ihm deshalb ein Verdienst entgangen, der er im Falle der Anwesenheit in der Justizanstalt erhalten hätte, dann kann ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht versagt werden.