vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ErbStG § 8 Abs 3; BAO § 34 Abs 1: Steuersatz; Gemeinnützigkeit: Linearer Steuersatz nach § 8 Abs 3 ErbStG steht auch gleich zu behandelnder ausländischer juristischer Person nur dann zu,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 772 Heft 22 v. 15.11.1998

wenn sie der Förderung des begünstigten Zweckes zumindest überwiegend im Inland dient

§ 8 Abs 3 ErbStG

34 Abs 1 BAO

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!