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FLAG § 2 Abs 1 lit b und g: Das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw -abschluß, welches sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 767 Heft 22 v. 15.11.1998

ist auch Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit g FLAG idF BGBl 1987/604

§ 2 Abs 1 lit b und g FLAG

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