EStG 1988 § 10 Abs 5: Ein Betriebserwerb liegt vor, wenn ein in sich organisch geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet. Kein automatischer Betriebserwerb bei bloßem Erwerb von Softwarerechten
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 731 Heft 21 v. 1.11.1998