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StPO § 281 Abs 1 Z 4: Durch die Ablehnung eines Erkundungsbeweises können Verteidungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden;ein Zurückbleiben des Vorsatzes hinter der Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur mit Berufung geltend gemacht werden

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1998, 31 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO

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