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BAO § 231 Abs 1 und 2: Die Aussetzung gem § 231 Abs 2 BAO und die Wiederaufnahme der Aussetzung nach § 231 Abs 2 BAO stellen interne Maßnahmen der Abgabenverwaltung dar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 22 Heft 1 und 2 v. 15.1.1998

§ 231 Abs 1 und 2 BAO

Die Aussetzung gem § 231 Abs 1 BAO stellt eine interne Maßnahme der Abgabenverwaltung dar; ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung besteht nicht. Daraus folgt für den contrarius actus der Wiederaufnahme der Aussetzung nach § 231 Abs 2 BAO, dass auch dieser als behördeninterne Maßnahme anzusehen ist.

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