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VStG § 31 Abs 3, § 51 f Abs 2: Die Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschuldigten hindert nicht die wirksame Verkündung eines Erk durch den UVS.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 652 Heft 18 v. 15.9.1998

Auch ist es ohne Belang, daß die schriftliche Ausfertigung des Erk erst nach Ablauf der in § 31 Abs 3 erster Satz genannten Frist zugestellt wird

§ 31 Abs 3 VStG

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