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AVG § 71 (BAO § 308): Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung ist nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 649 Heft 18 v. 15.9.1998

und nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist zur Vornahme der versäumten Prozeßhandlung zu berechnen

§ 71 (BAO: § 308) AVG

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