vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Oö LAO § 85 Abs 2 (BAO § 112 Abs 2): Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um ein von einer Strafe wesensmäßig verschiedenes Disziplinierungsmittel

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 645 Heft 18 v. 15.9.1998

die Berufungsbeh überschreitet mit einer Einschränkung des Haftungsbetrages nicht ihre Abänderungsbefugnis

§ 85 Abs 2 (BAO: § 112 Abs 2) Oö LAO

Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um ein von einerStrafe wesensmäßig verschiedenes Disziplinierungsmittel.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!