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Oö GdO 1990 § 102 (BAO § 250 Abs 1): Der Inhalt eines Rechtsmittels kann nicht durch einen bloßen Hinweis auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 643 Heft 18 v. 15.9.1998

wenn aus diesem Schriftstück nicht ohne weiteres erkennbar ist, womit der Rechtsmittelwerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt

§ 102 (BAO: § 250 Abs 1) Oö GdO 1990

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