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FinStrG § 99 Abs 1 iVm § 108; BAO § 176 Abs 1: Einem im FinStrVerfahren durch die FinStrBeh um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen gebührt Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 638 Heft 18 v. 15.9.1998

§ 99 Abs 1 iVm § 108 FinStrG

§ 176 Abs 1 BAO

Die Bestimmung des § 176 Abs 1 BAO, wonach Zeugen auch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen haben, ist im Rahmen des FinStrG analog anzuwenden. Da Auskunftspersonen im FinStrVerfahren hinsichtlich ihres Anspruches auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs 1 letzter Satz FinStrG), steht auch diesen (hier: einem um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen) ein Ersatz der notwendigen Barauslagen zu.

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