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FinStrG § 9: Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich; nachteilige Folgen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes hat der Täter selbst zu verantworten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 634 Heft 18 v. 15.9.1998

§ 9 FinStrG

1. Ein Irrtum über dieStrafbarkeit eines Verhaltens ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich. (Im vorliegenden Fall wendete der Täter ein, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er einenSachverhalt verwirkliche, der einen „strafbaren“ Tatbestand erfülle.)

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