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BAO § 14: Die Rechtsmittelbeh hat bei der Heranziehung zur Haftung gem §14 BAO das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 608 Heft 17 v. 1.9.1998

Übereignung des Unternehmens im ganzen bzw Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt

§ 14 BAO

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