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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 16/1998

Heft 16 v. 15.8.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 4; BAO § 24: Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist das wirtschaftliche Eigentum entscheidend. Stehen Wirtschaftsgüter nicht im wirtschaftlichen Eigentum des (Mit-)Unternehmers, so können sie nicht Betriebsvermögen sein
  2. EStG 1972 (1988) § 4 Abs 1: Das Fehlen entsprechender Unterlagen rechtfertigt die Annahme, daß die Zinsenfreistellung einer im Betrieb des Gesellschafters ausgewiesenen Kaufpreisforderung unwirksam ist,
  3. EStG 1988 ¤ 4 Abs 4, ¤ 20 Abs 1 Z 1: Für die Behandlung einer Verbindlichkeit als Betriebs- oder Privatschuld ist entscheidend, ob die verfügbar gewordenen Mittel ursächlich und unmittelbar betrieblichen oder privaten Zwecken dienen.
  4. EStG 1972 § 10 Abs 2 Z 1; EStG 1988 § 10 Abs 3: Entscheidend für die Inanspruchnahme des IFB ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung bzw seiner Herstellung.
  5. EStG 1988 § 37 idF vor BGBl 1996/201; UmgrStG § 16 Abs 1: Entnahmegewinne im Zusammenhang mit einer Einbringung nach Art III UmgrStG stellen keine unter den ermäßigten Steuersatz fallende Veräußerungsgewinne dar
  6. KStG 1966 § 8 Abs 1; KStG 1988 § 8 Abs 2: „Entnahmen“ der Gesellschafter außerhalb eines zivilrechtlich tragenden Rechtsgrundes nach Art eines Darlehens- oder Kreditvertrages sind verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen.
  7. GewStG § 1 Abs 2 Z 1, § 7 Z 2: Rentenbeträge aus einer außerbetrieblichen Versorgungsrente mindern zufolge der Bestimmung des §18 Abs1 Z1 EStG den nach §6 GewStG maßgeblichen Gewinn nicht. Merkmale der Mitunternehmerschaft
  8. DBA-NL Art 10 Abs 3; BAO § 22 Abs 1: Wenn eine Ges (zB ausländische Basisgesellschaft) am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnimmt oder nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt,
  9. ErbStG § 20 Abs 1 und 4: Erwerb von Todes wegen: Nach bürgerlichem Recht vererbliche Rechte (Untervermietrechte) sind bei Erfassung der Bereicherung zu berücksichtigen. Nachlaßschuld:
  10. ErbStG § 33 Abs 1: Aufhebung einer Schenkung: § 33 Abs 1 ErbStG schließt eine analoge Anwendung des §17 Abs1 Z1 GrEStG 1987 vorweg aus
  11. BAO § 23 Abs 4: Anfechtbarkeit: Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist gerichtlich vorzunehmen
  12. GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a: Arbeiterwohnstätte: Die Befreiung stellt auf den Begriff „Schaffung“ und nicht auf die aktuelle Nutzung ab.
  13. BAO §§ 85, 311: Entschiedene Sache: Res iudicata setzt Identität der Parteien, des Begehrens und des Sachverhaltes voraus
  14. KVG § 8 Z 1 idF vor BGBl 1994/629: GesSt: „Umwandlung“ der Gesellschafterstellung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten
  15. BAO ¤ 20: Ermessen: Kein Ermessensspielraum, wenn nur ein zahlungsfähiger Gesamtschuldner vorhanden ist
  16. BAO §§ 9, 80: Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre.
  17. BAO § 93 Abs 3, § 184 Abs 3: Kriterien der Schätzung. Das Schätzungsergebnis ist durch Darlegung des Denkprozesses zu begründen, der zu diesem Ergebnis geführt hat.
  18. BAO §§ 115, 167 Abs 2, § 184; EStG 1972 (1988) §§ 4, 20: Wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse (hier: überwiegend betriebliche Nutzung von drei Kfz) behauptet, hat hiefür den Nachweis zu erbringen,
  19. BAO § 188, § 191 Abs 1 lit c, Abs 3 lit b: DieWirkung von Bescheiden, mit denen Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden, kommt auch negativen Feststellungsbescheiden zu
  20. BAO § 188, § 191 Abs 1 lit c, Abs 3 lit b: Die Wirkung von Bescheiden, mit denen Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden, kommt auch negativen Feststellungsbescheiden zu
  21. BAO § 200 Abs 1: Vorläufiger Bescheid: Im Verfahren über die endgültige Abgabenfestsetzung ist für die Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit des seinerzeitigen Abspruches über die Vorläufigkeit kein Raum
  22. BAO § 250 Abs 1, § 275: Wenn die Beh aufgrund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des §250 Abs1 lit a BAO Genüge getan BAO § 212a Abs 5, § 273 Abs 1, § 303 Abs 4, § 307 Abs 1:
  23. BAO § 250 Abs 1, § 275: Wenn die Beh aufgrund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des §250 Abs1 lit a BAO Genüge getan
  24. Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG 1987 idF LGBl 1986/8 § 13 Abs 1, §16 Abs 3: Bei Feststehen eines Herabsetzungsanspruches nach §13 Abs1 ist bei der Festsetzung der Abgabe
  25. Wr ParkometerG idF LGBl 1989/23 § 5; F-VG § 8: Widmung des Abgabenertrages ändert nichts am Charakter der Abgabe als Landes- oder Gemeindeabgabe

Erkenntnisse des EuGH

  1. EStG § 95: KESt und verdeckte Gewinnausschüttung