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BAO § 212 Abs 1: Bei Gesamtschuldnern müssen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 552 Heft 15 v. 1.8.1998

§ 212 Abs 1 BAO

1. Es istSache des AbgPfl, sämtliche Voraussetzungen für die angestrebte Zahlungserleichterung im Verwaltungsverfahren aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

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