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EStG 1972 (1988) § 27 Abs 1 Z 1: Die bei einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte (Gewinn-)Ausschüttung erfaßten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 539 Heft 15 v. 1.8.1998

sind idR nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten

§ 27 Abs 1 Z 1 EStG 1972 (1988)

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