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BAO §§ 167, 184, 209 Abs 1, § 284; EStG 1972 § 4 Abs 3; FinStrG § 33: Die vorsätzliche Abgabenverkürzung ist erwiesen, wenn der StPfl in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 447 Heft 13 v. 1.7.1998

die nicht in die Abgabenerklärungen aufgenommenen Umsätze und Gewinne neben den der AbgBeh erklärten Umsätzen und Gewinnen erfaßt hat. Die Zustellung von Abgabenbescheiden unterbricht die Verjährungsfrist

§ 167 BAO

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