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BAO § 50 Abs 1, §§ 219, 221 Abs 1, § 236 Abs 1: Die Organe der Einlaufstelle eines FAhaben die Zuständigkeit für diverse Anbringen nicht in der Weise wahrzunehmen, daß sie umgehend selbst eine allfällige Weiterleitung verfügen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 405 Heft 12 v. 15.6.1998

Da sich der Säumniszuschlag ausschließlich am Ausmaß der verspätet entrichteten Abgaben orientiert, kann er uU auch sehr hoch sein

§ 50 Abs 1 BAO

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