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GEG § 9 Abs 2: Kostenintensive Einzeleinverleibungen anstelle der Anmerkung eines Simultanpfandrechts durch das betreibende Finanzamt stellen keine in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründete besondere Härte dar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 202 Heft 8 v. 15.4.1997

§ 9 Abs 2 GEG

Die „besondere Härte“, die eine Nachsicht begründen kann, muss in der Einbringung des Gebührenbetrages beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen begründet sein.

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