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BewG § 68 Abs 4: Im Zessionsweg erworbene Forderungen können nicht als Forderungen aus Ausfuhrumsätzen mit 85 % des Nennwertes angesetzt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 188 Heft 8 v. 15.4.1997

§ 68 Abs 4 idF BGBl 1983/587 BewG 1955

Die Begünstigung des § 68 Abs 4 Z 1 BewG steht dann jedenfalls nicht zu, wenn der StPfl - im Zusammenhang mit den Forderungen - Ausfuhrumsätze iSd genannten Bestimmung nicht erbracht hat. Auf bloß im Zessionswege erworbene Forderungen findet die Begünstigung keine Anwendung.

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