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Niederösterreichische LAO §§ 73, 76, 192, 201 Abs 1, § 208 (BAO §§ 96, 101, 246 Abs 1, §§ 257, 258); ZustellG §§ 7, 17 Abs 3: Ein nur einem von zwei Bescheidadressaten zugestellter Bescheid

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 176 Heft 7 v. 1.4.1997

entfaltet gegenüber dem anderen keine Rechtswirkungen und kann von diesem nicht mit Berufung bekämpft werden; die Heilung eines Zustellmangels kann nur gegenüber dem Bescheidadressaten eintreten, dem die Erledigung als ersten tatsächlich zukommt; Folgen des Fehlens einer Vorstellungsbelehrung; die Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden muß nicht leserlich sein

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