vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GGG TP 9 Anm 7 und 8; GBG § 15 Abs 1: Die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung an einem Grundbuchskörper und an einem darauf befindlichen Superädifikat ist unter denselben Voraussetzungen wie eine Simultanhypothek befreit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 167 Heft 7 v. 1.4.1997

TP 9 Anm 7 und 8 GGG

§ 15 Abs 1 GBG

Die Befreiungsbestimmung für Pfandrechte für dieselbe Forderung, die an einem Grundbuchskörper und an einem Bauwerk erworben wird, knüpft an dieselben Voraussetzungen an wie die Befreiungsbestimmung hinsichtlich der Simultanhypotheken. Eine Simultanhypothek liegt gem § 15 Abs 1 GBG vor, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen wird. Entscheidend für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ist daher, dass das Grundbuchsgericht ohne weiteres beurteilen konnte, dass das Pfandrecht für dieselbe Forderung eingetragen wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!