die mündlich verkündete Berufungsentscheidung und die schriftliche Ausfertigung sind nicht zwei verschiedene, gesondert bekämpfbare Erledigungen
§ 184 BAO
die mündlich verkündete Berufungsentscheidung und die schriftliche Ausfertigung sind nicht zwei verschiedene, gesondert bekämpfbare Erledigungen
§ 184 BAO