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Tiroler Getränke- und SpeiseeissteuerG § 7 Abs 4: Der Widerruf der Bewilligung zur Berechnung der Getränkesteuer nach dem Wareneinsatz ist eine Ermessensentscheidung, es sei denn, der Widerruf wäre vom Steuerschuldner beantragt worden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 140 Heft 6 v. 15.3.1997

§ 7 Abs 4 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG, LGBl 1973/102

Der Beh ist beim Widerruf einer Bewilligung zur Berechnung der Getränkesteuer nach dem Wareneinsatz Ermessen eingeräumt, es sei denn, dass der Steuerschuldner den Widerruf beantragt hat.

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