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UStG § 19 Abs 2 Z 1 lit a: Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei der Errichtung von Bauwerken mit der Verschaffung der Verfügungsmacht, nicht mit der Benützungsbewilligung oder der Legung der Schlußrechnung;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 135 Heft 6 v. 15.3.1997

die Vergabe von Eigentumswohnungen im neu errichteten Gebäude durch den Leistungsempfänger setzt auch bei vertrags- bzw baukonsenswidriger Bauführung die Annahme der Leistung und damit das Entstehen der Steuerschuld voraus

§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972

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