BewG § 14, VwGG § 28 Abs 1 Z 4: Forderungen (echte stille Beteiligungen) sind mit dem Nennwert zu bewerten, wenn nicht besondere Umstände zum Bewertungsstichtgag einen geringeren Wert begründen; Prüfung des angefochtenen Bescheides nur im Beschwerdepunkt>

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 110 Heft 5 v. 1.3.1997

§ 14 BewG

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