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EStG § 20 Abs 1 Z 3; KStG § 16 Abs 2; UStG § 14 Abs 1; VO 350/1976: Ein Abzug von Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang mit Aus­fuhrumsätzen nach der Verordnung 350/1976 kommt nur im zeitlichen Anwendungsbereich des EStG 1972 in Betracht;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 94 Heft 4 v. 15.2.1997

im Geltungsbereich des EStG 1988 kann auch der Vorsteuerabzug nicht von den Durchschnitts­sätzen der Verordnung vorgenommen werden

§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 (1988)

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