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EStG 1972 § 11: Vergleichsbasis für die bei Bildung einer Rücklage für nicht entnommene Gewinne zulässige Entnahme ist nicht nur der eigene Gewinnanteil des Mitunternehmers,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 86 Heft 4 v. 15.2.1997

sondern auch der Gewinnanteil des Erb­lassers, dessen Mitunternehmeranteil der Steuerpflichtige als Gesamtrechts­nachfolger erworben hat

§ 11 (§ 112 Z 3 EStG 1988) EStG 1972

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