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StPO § 258 Abs 2, § 270 Abs 2 Z 5, § 281 Abs 1 Z 5: Ein formeller Be­gründungsmangel liegt bei der Methode gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht vor,

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 71 Heft 3 v. 1.2.1997

wenn die als erwiesen angenommenen Tatsachen und die Gründe hiefür mit voller Bestimmtheit zu erkennen sind

§ 258 Abs 2 StPO

§ 270 Abs 2 Z 5 StPO

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