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AbgEO §§ 16, 26 Abs 1 lit a, § 26 Abs 2: Vollstreckungshandlungen, die von vornherein objektiv ungeeignet sind, weil der Erlös die Exekutionskosten voraussichtlich nicht deckt, ziehen keine Kostenersatzpflicht nach sich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 64 Heft 3 v. 1.2.1997

§ 16 AbgEO

§ 26 Abs 1 lit a AbgEO

§ 26 Abs 2 AbgEO

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