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EStG § 67 Abs 1: Die Sechstelbegünstigung für sonstige Bezüge kann auf die Honorarvereinbarung eines selbständig tätigen Wirtschaftstreuhänders mit seinem Klienten über 14 Monatspauschalen und eine jährliche Prämie nicht angewandt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 53 Heft 3 v. 1.2.1997

sind lohnsteuerpflichtige Vorschüsse; insoweit diese Vorschüsse in der Abfertigung Deckung finden, sind sie mit den begünstigten Steuersätzen zu versteuern

§ 67 Abs 1 EStG 1988

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