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Oberösterreichisches FremdenverkehrsabgabeG § 3 Abs 2 lit b: Ein von der Fremdenverkehrsabgabe befreiter Aufenthalt zur Berufsausbildung liegt vor, wenn der Besuch der konkreten Schulung für einen gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsweg verpflichtend vorgeschrieben ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 760 Heft 24 v. 15.12.1997

oder für einen Dienstnehmer eine dienstrechtliche Pflicht zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung besteht

§ 3 Abs 2 lit b Oö FremdenverkehrsabgabeG 1969, LGBl 1970/7

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