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Tiroler KurzparkzonenabgabeG § 2 Abs 2: Die Lenkerauskunft wird verweigert, wenn der Fahrzeughalter angibt, daß niemand das Fahrzeug gelenkt hat, sondern es geparkt war

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 762 Heft 24 v. 15.12.1997

§ 2 Abs 2 Tir KurzparkzonenabgabeG, LGBl 1994/44

ebenso:

Lautet die Anfrage (entsprechend dem Gesetz) dahin, wem das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde und antwortet der Auskunftspflichtige mit „Niemand; das Fahrzeug war geparkt“, so wird die Beantwortung der Anfrage verweigert. Auch ein geparktes Fahrzeug kann iSd Gesetzes zum Lenken überlassen sein.

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