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FinStrG § 14 Abs 3, § 31 Abs 4 lit b: Die nicht in die Verjährungsfrist einzurechnende Anhängigkeit eines Strafverfahrens liegt nicht erst mit der förmlichen Einleitung, sondern bereits mit der Setzung von Verfolgungshandlungen vor

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 744 Heft 24 v. 15.12.1997

§ 14 Abs 3

§ 31 Abs 4 lit b

Ein FinStrVerf wird nicht erst mit seiner (förmlichen) Einleitung anhängig, sondern bereits mit der Setzung einer sonstigen Verfolgungshandlung, worunter insb Hausdurchsuchungen sowie die Vorladung einer Person fallen. Die förmliche Einleitung eines FinStrVerf ist daher für die Frage der „Anhängigkeit“ iS der obigen Bestimmung über die Verjährung der Strafbarkeit ohne Bedeutung.

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