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BAO § 9, §§ 80 ff: Der Abschluß eines globalen Mantelzessionsvertrages mit einer Bank als andrängender Gläubiger ist eine vorwerfbare Pflichtverletzung, wenn keine Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der Abgabenschulden durch diesen Vertrag getroffen wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 724 Heft 23 v. 1.12.1997

§ 9 BAO

§§ 80 ff BAO

1. Im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insb der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken.

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