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GGG § 26 Abs 1; GrEStG § 5 Abs 1 Z 1: Die Eintragungsgebühr für den Erwerb einer Liegenschaft ist auch von den Baukosten für ein vorgegebenes Objekt zu erheben,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 719 Heft 23 v. 1.12.1997

wenn der Käufer zwar einen gesonderten Werkvertrag über die Gebäudeherstellung abschließt, aber keinen Einfluß auf die bauliche Gestaltung nehmen kann

§ 26 Abs 1 GGG

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