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EStG § 34: Die Gründe für die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Unterhaltsleistungen an die Kinder können nicht auf den Ehegattenunterhalt übertragen werden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 713 Heft 23 v. 1.12.1997

für außerhalb des Anlaßfalles eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens liegende Veranlagungszeiträume steht dem Steuerpflichtigen die Ergreiferprämie nicht zu

§ 34 EStG 1988

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