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ErbStG § 2 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1: Ein nach Abgabe unbedingter Erbserklärun­gen abgeschlossenes Erbteilungsübereinkommen verändert die Steuerschuld weder dem Grunde noch der Höhe nach;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 695 Heft 22 v. 15.11.1997

die unentgeltliche Überlassung von Teilen der Erbschaft aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens zwischen Erbanfall und Einantwortung kann selbst eine Schenkung sein

§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG

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