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KommStG § 3 Abs 1; KStG § 7 Abs 3; NationalbankG § 72 Abs 1: Die Oesterreichische Nationalbank ist aufgrund ihrer Rechtsform nach handels­rechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet und ist daher Unternehmer im Sinne des KommStG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 666 Heft 21 v. 1.11.1997

§ 3 Abs 1 KommStG

§ 7 Abs 3 KStG

§ 72 Abs 1 Nationalbankgesetz

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