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EStG § 36; KStG § 22 Abs 5: Der Schulderlaß muß der Sanierung des Unternehmens dienen; der Schulderlaß führt nicht zu einem Sanierungsgewinn, wenn noch vor Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichs das Betriebsvermögen veräußert und die Produktion eingestellt wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 659 Heft 21 v. 1.11.1997

§ 36 EStG 1972

§ 22 Abs 5 idF BGBl 1972/441 KStG 1966

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