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BAO § 212a Abs 8, § 213, § 214: Der ausgesetzte Abgabenbetrag haftet ungeachtet eines bestehenden Abgabenguthabens aus, solange das Guthaben nicht zur Tilgung des ausgesetzten Betrages verwendet wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 633 Heft 20 v. 15.10.1997

§ 212a Abs 8 BAO

§ 213 BAO

§ 214 BAO

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