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FLAG § 8 Abs 4 bis 6; BAO § 167 Abs 2: Für die erhebliche Behinderung eines Kindes ist die dauernde und wesentliche Beeinträchtigung in der Berufsausbildung entscheidend

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 16 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 8 Abs 4 bis 6 FLAG 1967

§ 167 Abs 2 BAO

Für die Beurteilung, ob ein Kind „erheblich behindert“ ist, ist letztlich nicht die - medizinische - Frage der erheblichen Behinderung des Kindes, sondern die dauernde und wesentliche Beeinträchtigung in der Berufsausbildung des Kindes entscheidend. Keineswegs ist in der Verneinung einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung der Berufsausbildung des Kindes die Aussage enthalten, dass ein Kind mit einem schweren Gebrechen iSd allgemeinen Sprachgebrauchs nicht schwer behindert ist.

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