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FinStrG § 19 Abs 5: Die Bedeutung der Tat ist nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu bestimmen; läßt die Schuld des Täters nur ein Strafausmaß im unteren Bereich des Strafrahmens zu, so ist diese Beurteilung auch für den Wertersatz heranzuziehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 35 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

§ 19 Abs 5 FinStrG

1. Der Faktor „Bedeutung der Tat“ ist insb nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen, während sich der Begriff „Vorwurf“ vor allem auf die Schuld des Täters bezieht.

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